- Zahnarzt
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Zahn|arzt ['ts̮a:n|a:ɐ̯ts̮t], der; -es, Zahnärzte ['ts̮a:n|ɛ:ɐ̯ts̮tə], Zahn|ärz|tin ['ts̮a:nɛ|:ɐ̯ts̮tɪn], die; -, -nen:Person, die kontrolliert, ob die Zähne gesund sind, und kranke Zähne behandelt:zum Zahnarzt gehen, müssen; der Zahnarzt hat mir einen Backenzahn gezogen, einen Zahn plombiert.* * *
1 der Zahnarzt2 der Patient3 der Patientenstuhl (Behandlungsstuhl)4 das Zahnarztgerät5 der Behandlungstray6 die Bohrinstrumente n mit verschiedenen Handstücken n7 die Medikamentenkassette8 die Garage (für das Zahnarztgerät)9 die Helferineinheit10 die Mehrfachfunktionsspritze (für kaltes und warmes Wasser, Spray m oder Luft f)11 die Absauganlage12 das Speibecken13 das Wasserglas mit automatischer Füllung14 der Arbeitssessel15 das Waschbecken16 der Instrumentenschrank17 das Bohrerfach18 die Zahnarzthelferin19 die Behandlungslampe20 die Deckenleuchte21 das Röntgengerät für Panoramaaufnahmen f22 der Röntgengenerator23 das Mikrowellengerät, ein Bestrahlungsgerät n24 der Sitzplatz25 die Zahnprothese (der Zahnersatz, das künstliche Gebiss)26 die Brücke (Zahnbrücke)27 der zurechtgeschliffene Zahnstumpf28 die Krone (Arten: Goldkrone, Jacketkrone)29 der Porzellanzahn30 die Füllung (Zahnfüllung, veralt.: Plombe)31 der Stiftzahn (Ringstiftzahn)32 die Facette33 der Ring34 der Stift35 die Karborundscheibe36 die Schmirgelscheibe37 Kavitätenbohrer m38 der Finierer (flammenförmige Bohrer)39 Spaltbohrer m (Fissurenbohrer)40 der Diamantschleifer41 der Mundspiegel42 die Mundleuchte43 der Thermokauter (Kauter)44 die Platin-Iridium-Elektrode45 Zahnreinigungsinstrumente n46 die Sonde47 die Extraktionszange48 der Wurzelheber (Stößel)49 der Knochenmeißel50 der Spatel51 das Füllungsmischgerät52 die Synchronzeitschaltuhr53 die Injektionsspritze zur Anästhesierung (Nervbetäubung)54 die Injektionsnadel55 der Matrizenspanner56 der Abdrucklöffel57 die Spiritusflamme* * *
Zahn|arzt 〈m. 1u〉 Arzt für Zahnheilkunde* * *
Zahn|arzt, der:Arzt für Zahnheilkunde:zum Z. gehen, müssen.* * *
Zahn|arzt,Berufsbezeichnung für eine Person, die ein Studium der Zahnheilkunde absolviert hat und aufgrund der Approbation zur berufsmäßigen Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt ist. Die Berufsausübung des Zahnarztes wird durch eine Berufsordnung und gesetzliche Vorschriften geregelt. Die zahnärztlichen Berufsvertretungen (Zahnärztekammern) überwachen die Einhaltung der Berufspflichten. Zur zahnärztlichen Versorgung der Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen werden Zahnärzte als Vertragszahnärzte (bis zum 31. 12. 1992 Kassenzahnärzte) zugelassen.* * *
Zahn|arzt, der: Arzt für Zahnheilkunde: er ist Z.; zum Z. gehen, müssen.
Universal-Lexikon. 2012.